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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
MEG 1950 §40;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/02 93/03/0238 1 (hier betreffend Bauart LTI 20.20 TS/KM-E)Stammrechtssatz
Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030144.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014