RS Vwgh 1998/9/8 95/03/0185

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (Hinweis E 14.7.1993, 92/03/0080, und E 15.12.1993, 92/03/0249). Dem sich daraus ergebenden Erfordernis der örtlichen Beschreibung der Tat wird der Bescheid in Ansehung der Tatanlastung, der Besch habe "ohne zwingenden Grund wiederholt vorschriftswidrig den linken Fahrstreifen befahren", gerecht (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042, und E 14.12.1988, 88/02/0164; hier Aufhebung des angefochtenen Bescheides ua wegen des Übersehens des Eintritts der Verfolgungsverjährung).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030185.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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