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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 5 (hier: gilt auch für Art4 Z1 der TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992)Stammrechtssatz
Da Art. 5 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Art. 1 Z. 1 erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des § 44a Z. 2 VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art. 11 Abs. 2 dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf (vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; E 14. 5. 1997, 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X01Im RIS seit
20.11.2000