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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs2;Rechtssatz
Verwirklicht der Beschuldigte ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, hört das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf. Beginnt dieses strafbare Verhalten außerhalb des Sprengels einer Bezirksverwaltungsbehörde (oder BPD) und dauert es innerhalb des Sprengels der Bezirksverwaltungsbehörde noch an, so ist die Zuständigkeit dieser Behörde gem § 27 Abs 2 VStG gegeben, wenn diese zuerst eine Verfolgungshandlung setzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030159.X01Im RIS seit
06.03.2001