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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Da der österreichische Versicherungsträger bei Durchführung eines zwischenstaatlichen Pensionsverfahrens an die Mitteilung des ausländischen Versicherungsträgers über die nach dem Recht dieses Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten ohne eigene rechtliche Beurteilung gebunden ist, handelt es sich - unter diesem Blickwinkel - bei der Frage des Vorliegens ausländischer Versicherungszeiten jedenfalls auch um eine Frage, hinsichtlich derer ein Tatirrtum des Versicherungsträgers denkbar ist. Eine davon zu trennende Frage ist allerdings, ob der Irrtum für die rechtswidrige Ablehnung der Leistung kausal war.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080639.X02Im RIS seit
11.07.2001