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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Anwendung der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LBGl Wien 1974/9, kann die Unterbringung in einem Wohnheim nach dem OÖ SHG als Maßnahme zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Wr SHG nicht deshalb verneint werden, daß der Pflegegeldantrag des Hilfesuchenden nach dem BPGG 1993 abgelehnt wurde, weil die Gewährung von Pflegegeld nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 OÖ SHG zählt und letztere auch nicht ident sind mit den in § 3 Abs 2 BPGG umschriebenen Voraussetzungen (hier: Die Behörde hätte daher Tatsachenfeststellungen über den tatsächlichen Pflegebedarf des Hilfesuchenden iSd § 14 OÖ SHG treffen und auf der Grundlage dieser Feststellungen beurteilen müssen, ob es sich dabei um Hilfe zu "notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens" handelt. Als notwendig sind dabei all jene Verrichtungen anzusehen, welche im Falle ihres Unterbleibens die Gefahr der Verwahrlosung der Hilfebedürftigen nach sich zögen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080590.X02Im RIS seit
13.07.2001