RS Vwgh 1998/9/8 96/03/0266

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;

Rechtssatz

Ein Kostenersatz iSd §47ff VwGG kann nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden (Hinweis B 11. 2. 1987, 86/03/0133)

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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