RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0335

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
SHG Slbg 1975 §17 Abs4;
SHG Slbg 1975 §27 Abs2;
SHV Pflegeentgelte Slbg 1984 §2 idF 1994/057;

Rechtssatz

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.Dezember 1983, LGBl Slbg 1984/3, regelt iVm § 17 Abs 4 SHG Slbg nur den Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger; aber nicht den Entgeltsanspruch des Heimträgers, und dient insoweit, als sie gem § 27 Abs 2 iVm § 17 Abs 4 SHG Slbg auch für die Festsetzung der Pflegeentgelte durch Gebietskörperschaften als Heimträger von Bedeutung ist, der Festlegung nicht einer Obergrenze, sondern einer Untergrenze. Damit kann aber der Heimatträger an einer Überschreitung der in der Verordnung LGBl Slbg 1984/3 festgesetzten Obergrenzen im Rahmen behördlicher Entscheidungen über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nur ein wirtschaftliches, aber kein auf das Gesetz gestütztes Interesse haben.

Schlagworte

Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080335.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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