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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.Dezember 1983, LGBl Slbg 1984/3, regelt iVm § 17 Abs 4 SHG Slbg nur den Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger; aber nicht den Entgeltsanspruch des Heimträgers, und dient insoweit, als sie gem § 27 Abs 2 iVm § 17 Abs 4 SHG Slbg auch für die Festsetzung der Pflegeentgelte durch Gebietskörperschaften als Heimträger von Bedeutung ist, der Festlegung nicht einer Obergrenze, sondern einer Untergrenze. Damit kann aber der Heimatträger an einer Überschreitung der in der Verordnung LGBl Slbg 1984/3 festgesetzten Obergrenzen im Rahmen behördlicher Entscheidungen über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nur ein wirtschaftliches, aber kein auf das Gesetz gestütztes Interesse haben.
Schlagworte
FürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080335.X01Im RIS seit
13.07.2001