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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §56 Abs1 idF 1994/314;Rechtssatz
In Angelegenheiten der Notstandshilfe ist trotz des Umstandes, daß die Weisung des Bundesministers für Arbeit und Soziales an die Landesgeschäftsstelle über die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice zu ergehen hat, die Bundesorganisation nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist, weil ihr kein Weisungsrecht oder Aufsichtsrecht in den behördlichen Angelegenheiten gegenüber der Landesgeschäftsstelle zukommt. § 58 Abs 1 AMSG räumt ein solches Weisungsrecht in behördlichen Aufgaben nur dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ein. Nur dieser ist daher sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080196.X01Im RIS seit
18.10.2001