RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 89/08/0200 4

Stammrechtssatz

Hat die Beh in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die vorangegangene (vom Bf nicht bekämpfte und daher ihm gegenüber rechtskräftige) Entscheidung wiederholt, so wurde dieser durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040) (hier:

zweimaliger Abspruch über das Bestehen von Sozialversicherungspflicht für denselben Zeitraum).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080036.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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