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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs5;Rechtssatz
Es stellt kein Formgebrechen iSd § 61 Abs 5 AVG dar, wenn der Bescheid den Hinweis enthält, daß schriftliche oder telegraphische Berufungen zu begründen sind, ohne daß noch zusätzlich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages aufmerksam gemacht wird. Weist die schriftlich erhobene Berufung keine Begründung auf, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 19.12.1985, 85/09/0003, und 23.4.1986, 85/11/0229).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080450.X01Im RIS seit
20.11.2000