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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E189 EGV Art189;Rechtssatz
Art 14d Abs 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 stellt die dort angeordnete Gleichbehandlung unter keinerlei Vorbehalt. (Die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß nach österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nur erworben werden können, "wenn ein jeweils vorgesehener Mindestbeitrag" entrichtet wurde, zumal sich aus §35a GSVG das Gegenteil ergibt und überdies aus dem innerstaatlichen Recht keine Einschränkung des Gemeinschaftsrechtes abgeleitet werden kann (zur unmittelbaren Wirkung sekundären Gemeinschaftsrechts vgl Art 189 EGV). Ob und welche Konsequenzen der Erwerb solcher Versicherungszeiten im Leistungsverfahren hat, wird nach den am Stichtag für die Leistung in Kraft stehenden Vorschriften zu beurteilen sein, nicht aber in einem Verfahren, in dem es lediglich um das Ausmaß der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung geht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080055.X01Im RIS seit
11.07.2001