RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0055

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

11992E189 EGV Art189;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14c litb;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14d Abs2;
EURallg;
GSVG 1978 §127a;
GSVG 1978 §25a Abs1;
GSVG 1978 §35a;
VwRallg;

Rechtssatz

Art 14d Abs 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 stellt die dort angeordnete Gleichbehandlung unter keinerlei Vorbehalt. (Die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß nach österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nur erworben werden können, "wenn ein jeweils vorgesehener Mindestbeitrag" entrichtet wurde, zumal sich aus §35a GSVG das Gegenteil ergibt und überdies aus dem innerstaatlichen Recht keine Einschränkung des Gemeinschaftsrechtes abgeleitet werden kann (zur unmittelbaren Wirkung sekundären Gemeinschaftsrechts vgl Art 189 EGV). Ob und welche Konsequenzen der Erwerb solcher Versicherungszeiten im Leistungsverfahren hat, wird nach den am Stichtag für die Leistung in Kraft stehenden Vorschriften zu beurteilen sein, nicht aber in einem Verfahren, in dem es lediglich um das Ausmaß der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung geht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080055.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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