Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 51h Abs. 4 letzter Satz VStG bedarf es nicht der Verkündung der "vollständigen und abschließenden Begründung", es genügt vielmehr die Verkündung des Spruches des Bescheides des UVS und seiner wesentlichen Begründung. Daß den Parteien für die bloße Verkündung des Bescheides keine Vorbereitungszeit iSd § 51e Abs. 4 VStG eingeräumt werden muß, folgt aus § 51h Abs. 4 VStG, wonach die Verkündung des Bescheides nach Möglichkeit sofort zu erfolgen hat. Daher stellt auch ein Widerruf der Vollmacht der seinerzeitigen Rechtsvertreter des Besch keinen tauglichen Grund für eine Vertagung einer bereits anberaumten Verhandlung vor dem UVS dar. Hat das Vollmachtsverhältnis des Besch zu seinen seinerzeitigen Rechtsvertretern im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Verhandlung an diese noch aufrecht bestanden, erfolgte die Ladung rechtmäßig; es bedurfte daher trotz der späteren Bekanntgabe des Widerrufs der Vollmacht nicht der Zustellung einer neuerlichen Ladung an den Besch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030112.X03Im RIS seit
11.07.2001