RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;
VStG §51e Abs4;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 51h Abs. 4 letzter Satz VStG bedarf es nicht der Verkündung der "vollständigen und abschließenden Begründung", es genügt vielmehr die Verkündung des Spruches des Bescheides des UVS und seiner wesentlichen Begründung. Daß den Parteien für die bloße Verkündung des Bescheides keine Vorbereitungszeit iSd § 51e Abs. 4 VStG eingeräumt werden muß, folgt aus § 51h Abs. 4 VStG, wonach die Verkündung des Bescheides nach Möglichkeit sofort zu erfolgen hat. Daher stellt auch ein Widerruf der Vollmacht der seinerzeitigen Rechtsvertreter des Besch keinen tauglichen Grund für eine Vertagung einer bereits anberaumten Verhandlung vor dem UVS dar. Hat das Vollmachtsverhältnis des Besch zu seinen seinerzeitigen Rechtsvertretern im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Verhandlung an diese noch aufrecht bestanden, erfolgte die Ladung rechtmäßig; es bedurfte daher trotz der späteren Bekanntgabe des Widerrufs der Vollmacht nicht der Zustellung einer neuerlichen Ladung an den Besch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030112.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten