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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags zweier Vertragsbedienstetereiner Gemeinde auf Aufhebung einer Verordnung über eineGemeindetrennung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre derinfolge der Gemeindetrennung versetzten BedienstetenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Krnt Landesregierung vom 18.04.95, LGBl Nr 40/1995, über die Trennung der Gemeinde Wolfsberg.
Grundvoraussetzung der Antragslegitimation ist der Umstand, daß die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen müssen. Die Versetzung der antragstellenden Vertragsbediensteten der Gemeinde Wolfsberg erfolgte jedoch nicht aufgrund der angefochtenen Verordnungsbestimmungen, sondern die normative Grundlage dieser dienstrechtlichen Maßnahme bildete der §20 Krnt GemeindevertragsbedienstetenG, LGBl Nr 95/1992. Daher sind die von den Antragstellern angeführten Rechtswirkungen nicht unmittelbar aufgrund der in Rede stehenden Verordnungen eingetreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Gemeinderecht, Gemeindetrennung,VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V13.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010