RS Vfgh 1998/2/23 V13/97, V14/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Krnt Landesregierung vom 18.04.95, LGBl Nr 40/1995
Krnt GemeindevertragsbedienstetenG §20
Krnt Allgemeine GemeindeO 1993 §8b

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags zweier Vertragsbedienstetereiner Gemeinde auf Aufhebung einer Verordnung über eineGemeindetrennung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre derinfolge der Gemeindetrennung versetzten Bediensteten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Krnt Landesregierung vom 18.04.95, LGBl Nr 40/1995, über die Trennung der Gemeinde Wolfsberg.

Grundvoraussetzung der Antragslegitimation ist der Umstand, daß die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen müssen. Die Versetzung der antragstellenden Vertragsbediensteten der Gemeinde Wolfsberg erfolgte jedoch nicht aufgrund der angefochtenen Verordnungsbestimmungen, sondern die normative Grundlage dieser dienstrechtlichen Maßnahme bildete der §20 Krnt GemeindevertragsbedienstetenG, LGBl Nr 95/1992. Daher sind die von den Antragstellern angeführten Rechtswirkungen nicht unmittelbar aufgrund der in Rede stehenden Verordnungen eingetreten.

Entscheidungstexte

  • V 13,14/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1998 V 13,14/97

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Gemeinderecht, Gemeindetrennung,VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V13.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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