RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0151

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/09/16 95/08/0123 1

Stammrechtssatz

Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser bzw die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (Hinweis B 26.11.1980, 1707/80).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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