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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/09/16 95/08/0123 1Stammrechtssatz
Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser bzw die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (Hinweis B 26.11.1980, 1707/80).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080151.X01Im RIS seit
20.11.2000