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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/03/0044 2Stammrechtssatz
Es genügt bei der Spruchfassung nicht, die im § 97 Abs 5 StVO enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ... zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde (Hinweis E 8.8.1988, 88/18/0075).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030185.X01Im RIS seit
12.06.2001