RS Vwgh 1998/9/8 95/03/0185

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/03/0044 2

Stammrechtssatz

Es genügt bei der Spruchfassung nicht, die im § 97 Abs 5 StVO enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ... zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde (Hinweis E 8.8.1988, 88/18/0075).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030185.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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