RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0239

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 impl;
AVG §69 Abs2 impl;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/06 91/09/0059 1

Stammrechtssatz

Einem Wiederaufnahmeantrag ist keine Folge zu geben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmsgründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080239.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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