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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 16 Abs1 AlVG auf einen Zeitraum, in dem eine aufrechte Ehe bestanden und das Einkommen der Ehegattin den Notstandshilfebezug ausgeschlossen hat, scheidet aus, weil die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie jedenfalls in Fällen unzulässig ist, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, daß bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen sollen (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0254; zu dem in der Beschwerde angestellten Vergleich von Haftentlassenen mit Geschiedenen genügt es, auf die unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Situation beider Personengruppen hinzuweisen).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080207.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009