RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0296

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs1;
BUAG §1 Abs2 lita;
BUAG §13;
BUAG §2;

Rechtssatz

Arbeitsverhältnisse, auf die das AngestelltenG nur kraft Vereinbarung Anwendung findet ("Angestellte ex contractu"), unterliegen wegen Unanwendbarkeit der Einschränkung gem § 1 Abs 2 lit a BUAG dem BUAG, uzw unabhängig davon, ob die aus § 41 Abs 3 ArbVG abzuleitenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des jeweiligen Angestellten-Kollektivvertrages vorliegen (hier Gipspritzer in einer Baufirma). Daß die Anwendung des BUAG als solche nicht in einer Weise disponibel sein kann, die zu einer Ausschaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Erleichterungen für den Erwerb von Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüchen führen würde, ergibt sich aus § 13 BUAG, wonach "die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche... durch Arbeitsvertrag... weder aufgehoben noch beschränkt werden" können. Die (sonstigen) Vorteile des vereinbarten Angestellen-Status vermögen daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080296.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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