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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einer Ladung des in Ungarn lebenden Zeugen, deren Unterbleiben vom Besch als Verfahrensmangel gerügt wird, stand das Fehlen eines eine solche Vorgangsweise rechtlich ermöglichenden Rechtshilfeabkommens mit Ungarn entgegen. Im Hinblick auf die bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, mit ihm iSd E VS 4. 6. 1991, 90/18/0091, VwSlg 13.451A/1991, in Verbindung zu treten (Hinweis E 5. 11. 1997, 97/03/0037).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030112.X01Im RIS seit
11.07.2001