RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0112

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer Ladung des in Ungarn lebenden Zeugen, deren Unterbleiben vom Besch als Verfahrensmangel gerügt wird, stand das Fehlen eines eine solche Vorgangsweise rechtlich ermöglichenden Rechtshilfeabkommens mit Ungarn entgegen. Im Hinblick auf die bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, mit ihm iSd E VS 4. 6. 1991, 90/18/0091, VwSlg 13.451A/1991, in Verbindung zu treten (Hinweis E 5. 11. 1997, 97/03/0037).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030112.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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