RS Vwgh 1998/9/9 97/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §17;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0297 1

Stammrechtssatz

Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person, und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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