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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LRG-K 1988 §15 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Das LRKGK regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft ua durch feste Stoffe bewirken KÖNNEN. Demgemäß stellt die Strafnorm des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b LRKGK auch nur darauf ab, ob die (hier in der Bescheidauflage vorgeschriebenen) Grenzwerte für zulässige Emissionen eingehalten wurden. Es ist nicht erforderlich, daß das geschützte Rechtsgut Luft konkret, insbesondere im näheren Umkreis der Anlage, nachteilig beeinträchtigt wurde (hier:
Diese Gefährdung wiederum vermindert sich mit der Herabsetzung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Grenzwertüberschreitung, sodaß die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die belangte Behörde nachvollziehbar und im Rahmen der Kriterien des § 19 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen ist)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040092.X07Im RIS seit
20.11.2000