RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0083

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/10 97/04/0165 2

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehördendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979); nichts anderes kann für das Anhalten, Halten oder Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040083.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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