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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/02/10 97/04/0165 2Stammrechtssatz
Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehördendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979); nichts anderes kann für das Anhalten, Halten oder Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040083.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008