RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0083

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß "eine merkbare Erhöhung des vorhandenen energieäquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungsgeräusche" nicht zu erwarten ist, schließt das Auftreten von Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 schon dann nicht von vornherein aus, wenn sich aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen zweifelsfrei ergibt, daß einzelne von der Betriebsanlage ausgehende Schallereignisse jedenfalls deutlich über dem auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellten Grundgeräuschpegel liegen und damit ihre Wahrnehmbarkeit durchaus gegeben ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040083.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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