Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß "eine merkbare Erhöhung des vorhandenen energieäquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungsgeräusche" nicht zu erwarten ist, schließt das Auftreten von Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 schon dann nicht von vornherein aus, wenn sich aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen zweifelsfrei ergibt, daß einzelne von der Betriebsanlage ausgehende Schallereignisse jedenfalls deutlich über dem auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellten Grundgeräuschpegel liegen und damit ihre Wahrnehmbarkeit durchaus gegeben ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040083.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008