RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0090

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Natur des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 als eines Projektverfahrens (sofern das Projekt - rechtswidrigerweise - noch nicht tatsächlich verwirklicht ist) können die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn in dem Gutachten lediglich vor einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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