RS Vwgh 1998/9/9 97/04/0031

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Feststellung der dem Besch angelasteten Tathandlung gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (hier: den 10.10.1991) Bezug nahm, brachte sie damit zum Ausdruck, daß sie dem Besch jedenfalls einen Tatzeitraum im Ausmaß dieses genannten Tages zur Last legte (Hinweis: E 25.9.1990, 90/04/0096).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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