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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Feststellung der dem Besch angelasteten Tathandlung gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (hier: den 10.10.1991) Bezug nahm, brachte sie damit zum Ausdruck, daß sie dem Besch jedenfalls einen Tatzeitraum im Ausmaß dieses genannten Tages zur Last legte (Hinweis: E 25.9.1990, 90/04/0096).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040031.X01Im RIS seit
20.11.2000