RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §102 Abs1 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §102 Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4 impl;
GewO 1994 §108 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/10 96/04/0157 1 Zusatz: Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einesreits und den personellen Resourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die Deckung des tatsächlichen Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe. Für die Ermittlung des gegenwärtigen Bedarfes ist weder die Kenntnis der derzeitigen Bautätigkeit noch der Umfang des derzeitigen Einsatzes von Fernwärme von Bedeutung.

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach der Gewerbeausübung muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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