RS Vfgh 1998/2/23 B2402/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1998
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990
ZustellG §7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Nach Art10 Abs2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990, ist eine unmittelbare Zustellung durch die Post ua bei solchen Bescheiden unzulässig, die eine Person zur militärischen Dienstleistung heranziehen. Der - auch vom Bundesminister für Landesverteidigung nicht bestrittene - Verstoß gegen diese Vorschrift ist kein bloßer Zustellmangel, der nach §7 ZustellG heilen kann - VwGH in B v 18.12.97, Z97/11/0274.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an.

Entscheidungstexte

  • B 2402/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1998 B 2402/97

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Rechtshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2402.1997

Dokumentnummer

JFR_10019777_97B02402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten