RS Vwgh 1998/9/9 95/14/0160

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Rechtssatz

Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen (Hinweis Doralt, EStG/3, § 19 Tz 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995140160.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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