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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen (Hinweis Doralt, EStG/3, § 19 Tz 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995140160.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011