RS Vwgh 1998/9/9 97/04/0079

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §131 Abs1;
GewO 1994 §131 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 131 Abs 2 GewO 1994 kann keinesfalls abgeleitet werden, daß sich der Umfang der Bedarfsprüfung auf das Gebiet der Standortgemeinde zu beschränken hätte (Hinweis E 17.5.1979, 1017/78, 1018/78, 1019/78, E 21.9.1993, 92/04/0093). Ebensowenig ist der Umfang der Bedarfsprüfung nach § 131 Abs 1 GewO 1994 durch die Grenzen des politischen Bezirkes, in dem der in Aussicht genommene Standort gelegen ist, bestimmt (Hinweis E 17.5.1979, 1017/78, 1018/78, 1019/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040079.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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