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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Ausstrahlung der Filme "Stille Tage in Clichy" und "Henry und June" im ORF durch die RundfunkkommissionRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Rundfunkkommission.
Durch die - behauptete - unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des RundfunkG wird das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, weil dieses Recht nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhalts des betreffenden Verwaltungsaktes gewährleistet (VfSlg. 3616/1959, 3684/1960, 4439/1963, 4594/1963, 5616/1967, 9541/1982, 9751/1983, 10.379/1985, 11.102/1986, 13.897/1994).
Der Rundfunkkommission kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, daß durch die Aussendung der beiden inkriminierten Filme §2a Abs1 RundfunkG, wonach alle Sendungen des ORF im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt u. a. die Menschenwürde achten müssen, nicht verletzt wurde.
Dabei ist mitzubedenken, daß der Kognitionsbefugnis der Rundfunkkommission auch durch die verfassungsgesetzlich garantierte Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art13 StGG und Art10 EMRK sowie durch die gemäß Art17a StGG gewährleistete Kunstfreiheit Grenzen gezogen sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Verfassungsgerichtshof erkannt hat, daß Träger der Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur der einzelne Journalist ist, sondern auch der ORF selbst (s. VfSlg. 12.086/1989).
Schlagworte
Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, KunstfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3367.1996Dokumentnummer
JFR_10019777_96B03367_01