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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluß einer Gefährdung bzw. die Vermeidung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040090.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012