RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0090

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluß einer Gefährdung bzw. die Vermeidung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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