RS Vwgh 1998/9/9 96/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/26 98/04/0028 1

Stammrechtssatz

Aus § 81 Abs 1 iVm § 356 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß das Verfahren nach § 81 GewO 1994 die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt und den Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens - von dem im zweiten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1994 genannten Sonderfall abgesehen - die den Inhalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages bildende Änderung dieser Betriebsanlage, nicht aber schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt bildet. Auch dient das Verfahren nach § 81 GewO 1994 nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides. Dessen Inhalt ist dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040022.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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