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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/05/26 98/04/0028 1Stammrechtssatz
Aus § 81 Abs 1 iVm § 356 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß das Verfahren nach § 81 GewO 1994 die Existenz einer genehmigten Betriebsanlage voraussetzt und den Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens - von dem im zweiten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1994 genannten Sonderfall abgesehen - die den Inhalt des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages bildende Änderung dieser Betriebsanlage, nicht aber schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt bildet. Auch dient das Verfahren nach § 81 GewO 1994 nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides. Dessen Inhalt ist dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040022.X02Im RIS seit
20.11.2000