RS Vwgh 1998/9/9 97/04/0085

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §12;
ASchG 1994 §126 Abs2 Z2;
ASchG 1994 §69 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 69 Abs. 2 ASchG 1994 haben die kollektiven Schutzmaßnahmen Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen. Erst wenn die in Betracht kommenden Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder hinreichend begrenzt werden können, sind persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen. Ein Verbot des Einsatzes bestimmter technischer Maßnahmen zugunsten des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen ist dem § 69 Abs. 2 ASchG 1994 nicht zu entnehmen (hier: Umhausung und Beheizung der Führerstände der Stapler zur Erreichung eines iSd § 126 Abs 2 Z 2 ASchG 1994 gleichen Schutzes der Gesundheit von Arbeitnehmern)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040085.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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