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50/01 GewerbeordnungNorm
AAV §12;Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs. 2 ASchG 1994 haben die kollektiven Schutzmaßnahmen Vorrang gegenüber den persönlichen Schutzausrüstungen. Erst wenn die in Betracht kommenden Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder hinreichend begrenzt werden können, sind persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen. Ein Verbot des Einsatzes bestimmter technischer Maßnahmen zugunsten des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen ist dem § 69 Abs. 2 ASchG 1994 nicht zu entnehmen (hier: Umhausung und Beheizung der Führerstände der Stapler zur Erreichung eines iSd § 126 Abs 2 Z 2 ASchG 1994 gleichen Schutzes der Gesundheit von Arbeitnehmern)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040085.X01Im RIS seit
18.02.2002