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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der Betriebsanlage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040083.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008