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44 ZivildienstNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die gemäß §76a Abs1 ZivildienstG eingeräumte Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung bewirkt, daß zwischenzeitig ergangene Bescheide unmittelbar - dh ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - außer Kraft treten (vgl VwSlg 4070A). Da mit dem angefochtenen Bescheid der Prozeßgegenstand weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3034.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97B03034_01