RS Vfgh 1998/2/24 B3034/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
ZivildienstG §76a Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die gemäß §76a Abs1 ZivildienstG eingeräumte Frist zur Einbringung einer Zivildiensterklärung bewirkt, daß zwischenzeitig ergangene Bescheide unmittelbar - dh ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - außer Kraft treten (vgl VwSlg 4070A). Da mit dem angefochtenen Bescheid der Prozeßgegenstand weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 3034/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 B 3034/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3034.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B03034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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