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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/13/0062 1 (Hier: Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders nicht als sittliche Pflicht des AbgPfl zu erachten)Stammrechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen gemäß § 34 EStG 1972 ist dann gegeben, wenn das Eingehen der Darlehensverpflichtung für den Abgabepflichtigen zwangsläufig erfolgt ist. Zwangsläufig erwachsen ist die Darlehensverpflichtung dann, wenn sich der Steuerpflichtige dem Abschluß dieses Vertrages aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Mißbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, wenn das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994140009.X01Im RIS seit
20.11.2000