RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/09/09 98/04/0057 1

Stammrechtssatz

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Nachbar erstattete Vorbringen, die sich lediglich in Hinweisen auf diverse Punkte, die von der Behörde bei Erlassung des Genehmigungsbescheides zu beachten sein werden und in der Forderung nach Vorschreibung bestimmter Auflagen erschöpfen, stellen auch in ihrer Gesamtheit keine qualifizierten Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 dar, weshalb dadurch auch keine Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren begründet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten