RS Vwgh 1998/9/9 98/04/0126

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Veröffentlicht am 09.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Die fristwahrende Einbringung einer Beschwerde an den VwGH im Wege eines Telefax ist zulässig, die Rechtzeitigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim VwGH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040126.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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