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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die fristwahrende Einbringung einer Beschwerde an den VwGH im Wege eines Telefax ist zulässig, die Rechtzeitigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040126.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010