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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/15 93/17/0404 4Stammrechtssatz
Um zu einem im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu kommen, gibt es bestimmte verfahrensrechtliche Möglichkeiten (Hinweis E VfGH 25.11.1983, G 32/83 und E 30.11.1982, G 62, 80/81, G 850/82). In Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe ist es möglich und dem Abgabepflichtigen zumutbar, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Der aufgrund dieses Antrages zu erlassende Bescheid ist sodann im Instanzenzug und letztlich auch vor dem VfGH bekämpfbar (im konkreten Fall hat der Bf aber jedwede Erklärung und Entrichtung unterlassen und sich über den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf nicht erkundigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150053.X02Im RIS seit
20.11.2000