Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008