RS Vfgh 1998/2/24 WI-6/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

VfGG §68 Abs1
Nö GRWO 1994 §70 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet wegen Versäumung der gesetzlichen Frist

Rechtssatz

Die von Dr. W Z am 26.11.97 zur Post beförderte Wahlanfechtung erweist sich jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG 1953, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde (di. der 21.10.97), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 11.016/1986, 14.254/1995).

Entscheidungstexte

  • W I-6/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 W I-6/97

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI6.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97W00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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