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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
VfGG §68 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet wegen Versäumung der gesetzlichen FristRechtssatz
Die von Dr. W Z am 26.11.97 zur Post beförderte Wahlanfechtung erweist sich jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG 1953, gerechnet ab Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde (di. der 21.10.97), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 11.016/1986, 14.254/1995).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI6.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97W00I06_01