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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §184;Rechtssatz
Bereits der Vergleich des Wortlautes des § 184 letzter Satz StPO mit jener des § 22 Abs 1 erster Satz StVG über die Behandlung der Srafgefangenen läßt erkennen, daß der Gesetzgeber klar zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen unterscheidet, sodaß eine Ungleichbehandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in Beziehung auf Gegenstände in eigener Gewahrsame iSd § 186 Abs 3 StPO (hier: Bezug einer Nachttischlampe und von diversem Schreibmaterial) dem Gesetz entspricht (Hinweis: E 3.2.1985, 85/01/0021, 0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010