RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0255

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Eine Betätigung des AbgPfl, die in der laufenden "Rekrutierung" und im laufenden Einsatz von einer Vielzahl von Prostituierten sowie in der Vermarktung von gefälschten Dokumenten besteht, ist als gewerblich iSd § 23 EStG einzustufen (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0193; E 10.5.1995, 93/13/0292).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150255.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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