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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Eine Betätigung des AbgPfl, die in der laufenden "Rekrutierung" und im laufenden Einsatz von einer Vielzahl von Prostituierten sowie in der Vermarktung von gefälschten Dokumenten besteht, ist als gewerblich iSd § 23 EStG einzustufen (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0193; E 10.5.1995, 93/13/0292).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150255.X02Im RIS seit
19.02.2002