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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 91 Abs 3 letzter Satz StVG räumt dem Strafgefangenen kein verfügbares subjektiv-öffentliches Recht auf Ausnahmegenehmigung vom generellen Ausschluß des Paketempfängers ein. Im Hinblick darauf, daß gem § 91 Abs 3 StVG eine generelle Anordnung des Ausschlusses des Empfanges von Sendungen von Nahrungsmitteln und Genußmitteln lediglich auf einen befristeten Zeitraum zulässig ist, soll die Wendung "soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter ..." lediglich dem Anstaltsleiter die Möglichkeit einräumen, auf Einzelinteressen der Häftlinge Bedacht zu nehmen, ohne allerdings dem einzelnen damit das schon durch die generelle, wenn auch nicht vor dem VwGH bekämpfbare, Anordnung zeitlich befristet ausgeschlossene subjektive-öffentliche Recht wiederum einzuräumen (hier: Die gem § 121 StVG erhobene Beschwerde wäre von der belBeh insoweit mangels Legitimation zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X05Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010