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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Soweit es um die Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle geht, soweit es also um einen rollenbedingten Friseuraufwand und Kosmetikaufwand geht, hält der VwGH auch unter dem Aspekt des Aufteilungsverbotes eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für nicht gegeben. Dem Aufwand kommt keine relevante private Mitveranlassung zu (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X03Im RIS seit
19.02.2002