RS Vfgh 1998/2/24 B1900/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Die Rechtsvertreterin der Einschreiterin hat die Rechtsanwaltsanwärterin, die zum erheblichen Zeitpunkt an einem grippalen Infekt erkrankt war und sich außerdem in Eile befand, mit einer Zuverlässigkeit erfordernden - da für die Wahrung der Frist wesentlichen - Art von Tätigkeit betraut, mit der sie nur ausnahmsweise befaßt ist. Dies ist als ein - der Einschreiterin zurechenbares - Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt.

Entscheidungstexte

  • B 1900/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 B 1900/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1900.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B01900_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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