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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Liegt eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten von Strafgefangenen durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder eine solche Anordnung vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten bzw die dem Vollzug der Anordnung dienende Maßnahme bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dadurch die Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200811.X04Im RIS seit
18.02.2002