RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0811

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
StVG §120 Abs1;

Rechtssatz

Liegt eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten von Strafgefangenen durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder eine solche Anordnung vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten bzw die dem Vollzug der Anordnung dienende Maßnahme bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dadurch die Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200811.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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