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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge stellen Werbungskosten dar, und zwar auch zB Anwaltskosten oder Prozeßkosten (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch § 16, Rz 47). Prozeßkosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft (deren Folge die Liquidation wäre) von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang; sie werden nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X15Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008