RS Vwgh 1998/9/10 93/15/0051

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §27;
GmbHG §84;
GmbHG §89 Abs1;

Rechtssatz

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge stellen Werbungskosten dar, und zwar auch zB Anwaltskosten oder Prozeßkosten (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch § 16, Rz 47). Prozeßkosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft (deren Folge die Liquidation wäre) von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang; sie werden nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge aufgewendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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