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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1984 §19 Abs1;Rechtssatz
Wird für eine Tanzbelustigung ein Entgelt (Eintritt) von S 20,-- bzw S 30,--verlangt, so ist unzweifelhaft, daß die Teilnahme iSd § 6 Abs 1 Z 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950 von der Lösung einer Eintrittskarte abhängig ist und eine Vergütung vorliegt, die im Sinne des § 8 Abs 2 dieser V für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Wenn aber der Veranstalter anstelle der Eintrittskarten Bonuskarten um das Entgelt von S 20,-- bzw S 30,-- abgibt, andererseits aber von jedem, der die Tanzveranstaltung (Diskothek) besucht, ohne eine Bonuskarte zu erwerben, pro Getränk einen um mehr als S 20,-- bzw S 30,-- höheren Betrag - nach den Angaben in der Getränkekarte einheitlich um S 35,-- verlangt als den Bonuspreis bzw die für Diskotheken in dem betreffenden Gebiet üblichen Getränkepreise, so ist diese Sachverhaltsgestaltung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der zuvor dargestellten Gestaltung gleichzuhalten. Sie erfüllt daher in gleicher Weise wie die erstere den Abgabentatbestand im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150266.X01Im RIS seit
20.11.2000